Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 I 1 BGB keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 555/16
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der KI. Die Kl. schlossen am 26.2.2003 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen Darlehensvertrag über 175.000 Euro mit einem auf zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 4,65 % p. a. und einem effektiven Jahreszins von 4,63 %. Zur Sicherung der Ansprüche der Bekl. diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger nach Auffassung des BGH bei Abschluss des Darlehensvertrags über ihr Widerufsrecht fehlerhaft. Die KI. lösten das Darlehen Anfang 2010 gegen Zahlung einer „Vorfälligkeitsentschädigung“ iHv 9693,70 Euro ab. Mit Schreiben vom 13.10.2013 forderten die KI. die Beki. unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf, bis zum 25.10.2013 die „Vorfälligkeitsentschädigung“ zurückzuzahlen. Dies lehnte die Beki. ab. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.6.2014 wiederholten die Kl. den Widerruf.
Die der Beki. am 18.6.2015 zugestellte Klage auf Rückzahlung der „Vorfälligkeitsentschädigung“ nebst Zinsen seit dem 26.10.2013, hilfsweise seit dem 19.7.2014, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten iHv 1219,04 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das LG Mainz (Urt. v. 25.11.2015 – 5 0 96115) abgewiesen. Auf die Berufung der KI. hat das OLG Koblenz (Urt. v. 7.10.2016 – 8 U 1325115) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Bekl. verurteilt, an die KI. – wie beantragt „als Gesamtgläubiger“ – 9693,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 und weitere 1086,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2015 zu zahlen. Die vom BerGer. zugelassene Revision der Beki. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.