Das Gericht darf für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines Unfallfahrzeugs geeignete Listen oder Tabellen verwenden. Hat es berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein; ggf. muss es die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17