1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 111 BGB
Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der
Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will,
leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot
im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den
ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte
Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt
hat (Fortführung von Senat, NJW 20108 2722 = VersR 2010, 963).
2. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die
Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu
betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten
einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch
zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit
zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere
Restwertangebote vorzulegen.