Zum 31.12.2015 verjähren unter anderem gem. § 195 BGB Forderungen mit der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das heißt, Ansprüche die im Jahr 2012 entstanden sind, können vom Schuldner ab dem 01.01.2016 damit zu Fall gebracht werden, dass er die Einrede der Verjährung erhebt. Es sei denn, der Anspruch wurde noch im Jahr 2015 gerichtlich geltend gemacht. Zur Vereinfachung bietet das Gesetz die Möglichkeit des Mahnverfahrens. Eine umfassende kostspielige Klage, die an für sich erforderlich wäre, kann so unter Umständen vermieten werden.
Sollten Rechnungen, also zum Jahresende 2015 verjähren zu drohen, macht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes noch Sinn, um kurzfristig ein Mahnverfahren beim zuständigen Mahngericht einzuleiten.