In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Grabpflegekosten zu den Kosten der Beerdigung gemäß § 1968 BGB gehören.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 21. 11. 2014 entschieden, dass die sich aus öffentlich-rechtlichen Satzungen ergebenden Rechtspflichten zur Instandhaltung eines Grabes zivilrechtlich nicht dazu führen, die Grabpflegekosten unter § 1968 BGB einzuordnen.
Wenn überhaupt, so ist dies nur möglich, wenn der Erblasser die Grabpflege ausdrücklich als Auflage in seinem Testament einem Erben auferlegt.