Restwertangebot

AG Neuburg a. d. D.: Veräußerung ohne Restwertangebot der Versicherung.

Der Geschädigte darf sein Fahrzeug zu dem Preis veräußern, den der von ihm beauftragte Sachverständige als Restwert auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Er ist nicht gehalten, abzuwarten, bis die gegnerische Versicherung ihm gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot unterbreitet (Jurt. V. 18.12.2013 – 3 C 412/13).