Das Bundesarbeitsgericht entschied am 13.11.2013 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 848/12 dass einem Mitarbeiter auch bei Kündigung des Arbeitsverhältnis zum nächsten Jahr Anspruch auf Weihnachtsgeld zu steht. Weil die Sonderzahlung sowohl eine Anerkennung für geleistete Arbeit ist als auch Ansporn für die Zukunft.