Bundesarbeitsgericht
AEUV Art. 267; BGB § 1922 I; BurlG § 7 IV
1. Ein Arbeitnehmer erwirbt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ungeachtet einer
langfristigen Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub.
Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grund-
sätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
2. Endet das Arbeitsverhältnis wegen des Todes des Arbeitnehmers, geht der Urlaubs-
Anspruch unter und kann sich nicht in einem Abgeltungsanspruch i.S. von § 7 IV
BurlG umwandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt
des Todes rechtshängig war. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG, Urteil vom 12.3.2013 – 9 AZR 532/11