Oft stellen scheidungswillige Ehepaare die Frage, ob die Voraussetzung des Getrenntlebens nur dann vorliegt, wenn zwei verschiedene Wohnungen bestehen. Der Gesetzgeber hat die Frage eindeutig geklärt. Zwei getrennte Wohnungen sind nicht erforderlich, es genügt, wenn die Eheleute in einer Wohnung von Tisch und Bett getrennt leben. Nachfolgend dazu der Gesetzestext.
§ 1567 BGB Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.